Energieaudit

Energieaudit nach DIN EN 16247-1: Kosten senken, Umwelt schonen.

Energieaudit nach DIN EN 16247-1

Energie sparen. Fördermittel nutzen. Für KMU1 und Großunternehmen.

BAFA Förderung für KMU1
in Höhe von bis zu 6.000 €2 sichern.

Weniger Verbrauch, mehr Effizienz.

Mit einem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 macht Ihr Unternehmen einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer besseren Energie- und Kostenbilanz – ganz gleich, ob es zu einem Energieaudit gesetzlich verpflichtet ist, oder ob es diesen freiwillig vornehmen lassen möchte und dabei von einer Energieaudit-Förderung profitieren kann.

Warum ein Energieaudit von ENTEGA?

Kosten senken.

Ein Energieaudit ist die Grundlage für kostensenkende Effizienzmaßnahmen.

Normen erfüllen.

Erfüllen Sie Ihre Pflichten nach EDL-G und vermeiden Sie Bußgelder.

Für KMU1 und Großunternehmen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Groß- und Industriekunden profitieren gleichermaßen.

Individuelle Beratung.

Audit-Standard und Erfassungsmethode werden passend zu Ihrem Unternehmen gewählt.

Emissionen sparen.

Mit verringertem Energiebedarf können Sie Ihre CO2-Emissionen reduzieren.

Außenwirkung nutzen.

Ein Energieaudit bescheinigt Ihrer Firma, dass sie sich für einen nachhaltigen Umgang mit Energie einsetzt.

Das Energieaudit für Ihr Unternehmen.

Jetzt anfragen.

Das bringt ein Energieaudit Ihrem Unternehmen.


Von einem Energieaudit, das den aktuellen Normen entspricht, profitieren u. a. produzierende Groß- und Industrieunternehmen, Dienstleister, Filialisten, Kliniken, Unternehmen der öffentlichen Hand sowie Wohnungsgesellschaften: Mit ihm lassen sich CO2-Emissionen senken und die Energieeffizienz steigern – und damit Energiekosten reduzieren.

Für welche Unternehmen besteht eine Energieaudit-Pflicht?


Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) regelt, wer zu einem Audit verpflichtet ist: Dies sind grundsätzlich alle Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern, sowie Unternehmen ab einem Jahresumsatz von über 50 Mio. € und einer Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. € (allein oder im Firmenverbund bzw. über dessen Anteilseigner). Außerdem alle öffentlich-rechtlichen Unternehmen und Betriebe, die überwiegend keine hoheitlichen Tätigkeiten erfüllen.

Welche Unternehmen können ein Energieaudit freiwillig durchführen?


Firmen, die nicht unter die Verpflichtung zu einem Energieaudit fallen, sind die sogenannten KMU1, also kleine und mittlere Unternehmen. Für diese Firmen des klassischen Mittelstands lohnt es sich auf jeden Fall, ein Energieaudit auf freiwilliger Basis zu beauftragen, schließlich lassen sich Energieverbrauch und Energiekosten in jedem Betrieb optimieren. 
Und nebenbei ist dieses in Höhe von bis zu 6.000 Euro2 förderfähig.

Energieaudit-Förderung: Wer erhält sie?


Kleine und mittlere Unternehmen, mit bis zu 250 Beschäftigten sowie einem Jahresumsatz von max. 50 Mio. € (oder einer Jahresbilanzsumme von max. 43 Mio. €) können eine Energieaudit-Förderung beantragen. Ebenso Nicht-KMU, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G höchstens 500.000 Kilowattstunden jährlich beträgt.

Wie hoch ist eine Energieaudit-Förderung?


Die Förderhöhe hängt von den jährlichen Energiekosten ab. Sind diese höher als 10.000 € (netto), gibt es Fördermittel in Höhe von 80 % des förderfähigen Beraterhonorars, maximal jedoch 6.000 €2. Betragen die Energiekosten max. 10.000 € jährlich, gibt es auch 80 % vom Honorar, maximal aber 1.200 € Förderung.

Energieaudit für KMU1 und Groß­unternehmen.

  Energieaudit freiwillig Energieaudit-Pflicht*
Bezeichnung KMU (kleine und mittlere Unternehmen) Nicht-KMU (große Unternehmen)
Unternehmens­größe bis 250 Mitarbeiter ab 250 Mitarbeiter
Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme unter 43 Mio. € oder unter 50 Mio. € über 43 Mio. € und über 50 Mio. €
Von öffentlicher Hand kontrolliertes Kapital weniger als 25% mehr als 25%
     

* Die Pflicht zum Energieaudit besteht, wenn mindestens einer der genannten Werte erreicht oder übertroffen wird (bei Jahressumme und Jahresbilanzsumme müssen beide Werte erreicht oder übertroffen werden).

Beratung und Ablauf des Energieaudits.


Unsere Energieauditoren sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registriert und erfüllen die hohen Anforderungen an die gesetzlichen Standards. Im ersten Schritt des Energieaudits planen wir mit Ihnen das Vorgehen, etwa die Erhebung relevanter Daten oder eine Besichtigung vor Ort. Hier machen sich unsere Berater ein detailliertes Bild über Anlagen, Gebäudetechnik, Energieverbraucher und Unternehmensprozesse. Wir bewerten den Ist-Zustand, leiten Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ab und dokumentieren die Ergebnisse in einem individuellen Auditbericht, der normkonform nach DIN EN 16247-1 ist.

So funktioniert das Energieaudit durch ENTEGA.

Ablauf Energieaudit

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Fragen und Antworten rund um das Energieaudit.

1. Was ist ein Energieaudit?

Ein Energieaudit ist gemäß der europäischen Norm DIN EN 16247-1 eine „systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.“

2. Sind Energieaudit und Energiemanagementsystem dasselbe?

Nein. Während ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 erfolgt, wird das Audit eines Energiemanagementsystems nach der weltweit gültigen DIN EN ISO 50001 durchgeführt. Der Hauptunterschied: Beim Energieaudit kann das Unternehmen frei entscheiden, ob es die gefundenen Verbesserungsmöglichkeiten umsetzt oder nicht. Firmen, die zu einem Energiemanagement verpflichtet sind, müssen die messbaren Verbesserungen zur Energieeffizienz realisieren.

Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 ist die optimale Grundlage für ein darauf aufbauendes, umfassendes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001.

3. Was genau besagt Norm EN 16247-1?

Die Norm stellt anspruchsvolle Anforderungen an den Ablauf des Energieaudits. Sie konkretisiert ferner Anforderungen und Pflichten. Ein Energieaudit ist u. a. Pflicht für Unternehmen, die gemäß Energiedienstleistungs­gesetz (EDL-G) keine KMU sind, also keine kleinen und mittleren Unternehmen. Auch kleinere Unternehmen profitieren jedoch von einem Energieaudit, etwa durch Effizienzsteigerung oder Steuervorteile. Zudem können KMU1 eine Förderung in Höhe von 6.000 Euro2 erhalten.

4. Energieaudit-Pflicht: Ist mein Unternehmen betroffen?

Aus dem Energiedienstleistungs­gesetz (EDL-G) geht hervor, wer zu einem Energieaudit verpflichtet ist. Verpflichtet sind Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern oder Unternehmen, die zwar weniger als 250 Personen beschäftigen, jedoch mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. € Jahresbilanzsumme aufweisen (allein oder im Firmenverbund bzw. über die Anteilseigner). Außerdem sind sämtliche öffentlich-rechtlichen Unternehmen und Betriebe, die überwiegend keine hoheitlichen Tätigkeiten erfüllen, zum Energieaudit verpflichtet, beispielsweise kommunale Wohnungsgesellschaften.

5. Wer kann eine Förderung beantragen?

Alle KMU1 können eine Förderung in Höhe von 80% der Kosten beantragen, der maximale Förderbetrag beträgt allerdings 6.000 Euro2. Die ENTEGA übernimmt den gesamten Antragsprozess.

6. Wie sinnvoll ist ein Energieaudit? Lohnt es sich auch, wenn meine Firma nicht dazu verpflichtet ist?

Ganz egal, ob es sich bei Ihrer Firma um ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU1), oder aber um ein großes Unternehmen handelt: Unsere Energieauditoren finden oft erhebliche Einsparpotenziale. Mit ihrer Realisierung lassen sich die Energieeffizienz steigern und die Energiekosten senken. Eine Firma, die zum Energieaudit verpflichtet ist und dieses fristgerecht und regelmäßig durchführt, vermeidet zudem Bußgelder. Firmen, die nicht verpflichtet sind ein Energieaudit durchzuführen, erhalten zudem eine Förderung.

7. Kann man sich von der Energieauditpflicht befreien?

Ja, mit der Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS (min. 90 % Abdeckung) ist dies möglich.
Gern geben wir Ihnen hierzu genauere Informationen. Kontaktieren Sie uns!

8. Ist die Umsetzung der Energie-Effizienzmaßnahmen des Energieaudits Pflicht?

Nein. Im Gegensatz zum Audit eines Energiemanagementsystems (DIN ISO 50001), bei dem die gefundenen Verbesserungspotenziale verwirklicht werden müssen, steht es jedem Unternehmen frei, die aufgeführten Verbesserungsmöglichkeiten des Energieaudits (DIN EN 16247-1) umzusetzen.

9. Energieaudit Kosten: Welche Ausgaben kommen auf meine Firma zu?

Der Kostenumfang eines Energieaudits unterscheidet sich je nach Objekt, Gebäude und Umfang mitunter deutlich und bewegt sich meist zwischen etwa 2.000 € und 20.000 €.
Gerne erstellen wir Ihnen ein maßgeschneidertes Angebot. Kontaktieren Sie uns!
 

10. Wann muss das Energieaudit durchgeführt werden?

Verpflichtend spätestens alle 4 Jahre. Überprüfungen in kürzeren Intervallen sind sinnvoll, um die Energiedaten stetig im Blick zu haben.

11. Was ist die Bafa-Online-Erklärung (Onlinemeldung)?

Alle zur Durchführung eines Energieaudits verpflichteten Unternehmen müssen eine Online-Meldung gemäß §8 Abs. 4 EDL-G an das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) abgeben. Der Umfang der Angaben richtet sich dabei nach dem Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens:

Meldungspflicht beim BAFA.

  Gesamtenergie­ verbrauch
unter 500.000 kWh
Gesamtenergie­ verbrauch
über 500.000 kWh
Onlinemeldung beim BAFA
nach § 8 Abs. 4 notwendig
Ja, es genügen Angaben zum Unternehmen,
zum Gesamtenergieverbrauch und zu den Energiekosten
der einzelnen Energieträger
Ja (vollständige Angaben)
     

 

12. Wird die Durchführung eines Energieaudits kontrolliert?

Ja. Vom Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA). Hier heißt es: „Ein Unternehmen kann gegen seine Verpflichtung, ein Energieaudit durchzuführen, verstoßen, indem es ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder seiner Meldepflicht nicht nachkommt.“

Daher führt das BAFA Stichprobenkontrollen durch. Wird ein Verstoß festgestellt, kann dieser mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden.

13. Wer darf ein Energieaudit für Unternehmen anbieten?

Nur Berater, die strenge Anforderungen erfüllen, dürfen Energieaudits nach § 8 EDL-G in den Unternehmen durchführen. So müssen diese eine entsprechende fachliche Qualifikation vorweisen und in einer öffentlichen Liste (der sogenannten Energieauditorenliste) aufgeführt sein, die das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) führt. Die Aufnahme in diese Liste bestätigt die Anerkennung des Beraters durch das BAFA. Zusätzlich müssen Personen schon vor ihrer ersten Energieberatung von Unternehmen beim BAFA registriert sein.

14. Wann ist der Antrag für die Energieaudit-Förderung zu stellen?

Ein solcher Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Das heißt in der Regel vor Abschluss eines Vertrags mit dem Energieberater, der das Energieaudit durchführen soll. Lediglich die Einholung eines Angebots oder Kostenvoranschlags vor Antragstellung ist gestattet.

15. Wann wird die Förderung ausgezahlt?

Wird Ihre Energieaudit-Förderung bewilligt, erhalten Sie die Auszahlung unmittelbar nach vollständiger Einreichung und Prüfung durch das BAFA.

16. Darf ich zusätzliche Fördermittel in Anspruch nehmen?

Das ist möglich, allerdings dürfen alle Fördermittel zusammen 90 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

1 Definition gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG): „Unternehmen [...], die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.“
2 Förderberechtigt sind grundsätzlich KMU im vorstehenden Sinne. Die Förderfähigkeit und Förderhöhe ist von weiteren Faktoren wie insbesondere – aber nicht abschließend – die tatsächlichen jährlichen Energiekosten des Antragstellers sowie ggf. bereits durch diesen abgerufene Fördermittel im Antragsjahr abhängig. Das Vorliegen aller Fördervoraussetzungen hat durch das antragstellende Unternehmen sichergestellt zu werden. ENTEGA unterstützt Sie gerne bei der Prüfung der Förderfähigkeit.