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Ökostrom und Ökogas
* Neukundenprämie
Neukunde in Bezug auf die Gewährung der Prämie ist jeder, der einen neuen oder weiteren Zähler zur Belieferung mit Energie anmeldet, ohne einen anderen Zähler abzumelden. Zusätzlich darf für den weiteren oder neu angemeldeten Zähler mindestens 6 Monate lang kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ENTEGA hinsichtlich der Belieferung mit Energie bestanden haben. Die Höhe der Neukundenprämie hängt von dem PLZ-Gebiet, dem Jahresverbrauch im ersten Lieferjahr sowie dem spezifischen Aktionszeitraum ab. Neukundenprämien werden einmalig auf der ersten Jahresverbrauchsabrechnung gutgeschrieben, soweit die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Preisgarantie (Ökostrom)
Für die Tarife ENTEGA Ökostrom eco und ENTEGA Ökostrom fair mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten erhalten Sie eine ENTEGA Preisgarantie von 12 Monaten ab Lieferbeginn. Für den Tarif ENTEGA Ökostrom fix 24 mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten erhalten Sie eine ENTEGA Preisgarantie von 24 Monaten ab Lieferbeginn.
Ausgenommen von der ENTEGA Preisgarantie sind Änderungen der folgenden Preisbestandteile: Umsatzsteuer, Stromsteuer, KWKG-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage, Wasserstoffumlage, Offshore-Umlage sowie das Inkrafttreten neuer Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstiger staatlich veranlasster, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffender Mehrbelastungen oder Entlastungen.
Preisgarantie (Ökogas)
Für die Tarife ENTEGA Ökogas eco und ENTEGA Ökogas fair mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten erhalten Sie eine ENTEGA Preisgarantie von 12 Monaten ab Lieferbeginn. Für den Tarif ENTEGA Ökogas fix 24 mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten erhalten Sie eine ENTEGA Preisgarantie von 24 Monaten ab Lieferbeginn.
Ausgenommen von der ENTEGA Preisgarantie sind Änderungen der folgenden Preisbestandteile: Umsatzsteuer, Erdgassteuer, Kosten der Emissionszertifikate nach BEHG („CO2-Preis“), Speicherumlage sowie das Inkrafttreten neuer Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstiger staatlich veranlasster, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas betreffender Mehrbelastungen oder Entlastungen.
Klimafreundlichkeit
ENTEGA kompensiert stets mindestens die CO2-Gesamtmenge, die bei der Förderung, dem Transport und der Verbrennung des an den Kunden jährlich vertraglich gelieferten Erdgases entsteht. Weitere Informationen zu den vom TÜV-Rheinland zertifizierten und geprüften Kompensationsprojekten sind unter entega.de/klimafreundlichkeit zu finden.