Energiemarkt aktuell

Die aktuelle Situation
am Energiemarkt.

Was unsere Geschäftskundinnen und Geschäftskunden jetzt wissen müssen.

Hinweis.

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen nur allgemeinen Informationszwecken und wir übernehmen keine Gewähr. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen.
Aktueller Stand: Gesetzesbeschlüsse des Deutschen Bundestages zur Gaspreisbremse (EWPBG) und Strompreisbremse (StromPBG) vom 16.12.2022, verkündet am 20.12.2022, Inkrafttreten am 24.12.2022.

Übersicht zu den Preisbremsen.

Mitteilungspflicht für Unternehmen und beihilferechtliche Höchstgrenzen:


Die Summe der Entlastungen, die ein Unternehmen bzw. ein Unternehmensverbund für alle seine Entnahmestellen erhalten kann, ist aufgrund gesetzlich bestimmter Beihilfehöchstgrenzen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG. Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher.

Eine Mitteilungspflicht besteht gegenüber der ENTEGA,

a) wenn die voraussichtlichen Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen Ihres Unternehmens einen Wert von 150.000 Euro in einem Monat übersteigen. Dem Wortlaut nach dürfte der „Entlastungsbetrag“ getrennt nach dem jeweiligen Gesetz (also StromPBG oder EWPBG) zu verstehen sein.
b) sobald die gewährte Entlastungssumme Ihres sowie einschließlich verbundener Unternehmen spartenübergreifend (Strom, Erdgas und Wärme) einen Betrag von 2 Millionen Euro übersteigt. Bei Überschreitung sind Sie verpflichtet, uns und der Prüfbehörde diese Überschreitung unverzüglich zu erklären.

Im Fall von a) müssen Sie der ENTEGA nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG bzw. § 30 Abs. 1 Nr.1 StromPBG in einer ersten Selbsterklärung bis spätestens 31. März 2023 folgendes mitteilen:

  • Voraussichtliche absolute und relative Höchstgrenze nach § 18 EWPBG bzw. § 9 StromPBG, welche auf den Letztverbraucher oder Kunden einschließlich verbundener Unternehmen Anwendungen finden wird,
  • Welcher Anteil an der Höchstgrenze die vorläufig auf das bestehende Lieferverhältnis mit der ENTEGA angewendet werden soll (individuelle Höchstgrenze) und
  • Welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die jeweilig belieferte Entnahmestelle mit der ENTEGA pro Kalendermonat entfallen soll.

Ein Formular seitens der ENTEGA gibt es nicht. PWC und das BMWK stellen auf einer externen Homepage eine PDF-Vorlage für die Erstellung einer Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG/ § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG  oder die Nutzung eines Online-Formulars zur Verfügung, welche Sie gerne verwenden können. Die Selbsterklärung übermitteln Sie bitte an selbsterklaerung@entega.de. Sobald die Selbsterklärung vollständig bei ENTEGA vorliegt, werden die Höchstgrenzen im nächstfolgenden Kalendermonat berücksichtigt. Eine rückwirkende Erklärung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Ohne Mitteilung einer Selbsterklärung fallen für uns alle Kunden in den Standard-Fall (siehe Grafik „Option 1“), nach dem eine Höchstgrenze von 2 Millionen Euro gilt und eine maximale monatliche Entlastung von 150.000 Euro je Lieferstelle möglich ist.

In den Gesetzen sind drei verschiedene Gruppen mit unterschiedlichen Höchstgrenzen definiert:

  • Gruppe 1: Standardfall
  • Gruppe 2: Besondere Betroffenheit von hohen Energiepreisen
  • Gruppe 3: Besondere Fälle

Beihilferechtliche Gruppen innerhalb der Preisbremsengesetze für Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde:

1 Landwirtschaft - Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Aquakultur: Fischerei und Aquakultursektor

2 Absolute Höchtsgrenze kann auf verschiedene Entnahmestellen des Kunden verteilt werden.

3 Anteil der krisenbedingten Mehrkosten (im Vergleich zu 2021), die der Kunde max. erstattet bekommen darf. Krisenbedingte Mehrkosten werden durch die Prüfbehörde festgestellt.

Meldepflicht mit Ablauf des Kalenderjahres 2023:


Bitte beachten Sie folgende Meldepflichten, die für Unternehmen gelten, welche uns eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben. Darüber hinaus empfiehlt das BMWK eindringlich allen Unternehmensverbünden, welche eine gewährte Entlastungssumme von 2. Mio. EUR übersteigen, die Abgabe einer finalen Selbsterklärung. Die Entlastungssumme schließt Entlastungen nach EWBPG, StromPBG sowie ggf. andere gewährte Beihilfen mit ein. Die Mitteilungspflicht dient der sogenannten „Endabrechnung“, welche die Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen sicherstellt.

Mit Ende des Kalenderjahres 2023 (31.12.) sind Sie verpflichtet uns unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.05.2024, eine finale Erklärung abzugeben, welche folgende Angaben enthält:

  • Für Kunden in Gruppe 1 mit absoluter Höchstgrenze von 2 Millionen: Bestätigung, dass die gesamte Entlastungssumme 2 Mio. Euro nicht überstiegen hat. Die Summe gilt lieferantenübergreifend und unter Berücksichtigung ggf. weiterer Beihilfen (u. a. über beide Preisbremsen, Soforthilfe, etc.).
  • Für Kunden in Gruppe 1 mit absoluter Höchstgrenze von 4 Millionen und relativer Höchstgrenze von 50 % der krisenbedingten Energiemehrkosten (Option 2): Prüfvermerk eines Prüfers mit den geforderten Inhalten nach §22 Abs.1 Nr. 2 c) EWPBG bzw. §30 Abs.1 Nr. 2 c) StromPBG
  • Alle Kunden, die uns eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben: Die tatsächlich anzuwendende absolute Höchstgrenze
  • Für Kunden in Gruppe 2 (besondere Betroffenheit von Energiepreisen): Bescheid der Prüfbehörde

Die Prüfbehörde stellt auf einer externen Homepage eine PDF-Vorlage für die Erstellung einer finalen Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG/ § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG zur Verfügung, welche je Rechtsperson bzw. im Fall von verbundenen Unternehmen von jeder einzelnen Verbundgesellschaft verwendet werden sollte. Die finale Erklärung richten Sie anschließend bitte zwingend und ausschließlich an "selbsterklaerung@entega.de".
Vielen Dank dafür.

Als Hilfestellung rund um das Thema Höchstgrenzen und finale Selbsterklärung veröffentlicht das BMWK in Zusammenarbeit mit der Prüfbehörde "Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG", welche regelmäßig aktualisiert werden.

Wichtiger Hinweis:
Sollten wir Ihre finale Erklärung nicht fristgemäß erhalten, sind wir dazu verpflichtet die gewährten Entlastungen vollständig zurückzufordern. 

Energiepreisbremsen (Gas und Strom)

Allgemeines

Wann bin ich zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung verpflichtet?

Zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung an all ihre Lieferanten verpflichtet sind:

  1. Unternehmen, deren Entlastungsbetrag nach dem StromPBG und/oder dem EWPBG an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in mindestens einem Monat überschritten hat, und
  2. Unternehmen, die ihrem Lieferanten eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben, unabhängig von der Höhe der ihnen gewährten Entlastungsbeträge zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung an all ihre Lieferanten; dies gilt unabhängig davon, ob die vorläufige Selbsterklärung aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 StromPBG oder § 22 Absatz 1 Nummer 1 EWPBG oder freiwillig abgegeben wurde.

Unternehmen, die allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen eine Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro erhalten haben, sind verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis hierüber ihren Energielieferanten sowie der Prüfbehörde eine Mitteilung nach § 30 Absatz 2 StromPBG bzw. § 22 Absatz 2 EWPBG zu machen (vgl. Kapitel 2.3). Solche Unternehmen sollten ihren Lieferanten auch eine finale Selbsterklärung übermitteln, um eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abrechnung der Entlastungsbeträge sicherzustellen.

Solche Unternehmen, die keine Entlastung nach dem StromPBG oder EWPBG erhalten haben (z.B. aufgrund einer Verzichtserklärung), müssen jedoch keine finale Selbsterklärung abgeben.

Wird zum Jahresende 2023 eine 13. Rechnung/Mitteilung mit einem Abgleich der gewährten Entlastungen für das ganze Jahr durchgeführt?

Nach Ablauf des Kalenderjahres sind wir als Lieferant verpflichtet, eine „Endabrechnung“ durchzuführen. Der Zweck dahinter ist die Prüfung einer ordnungsgemäßen Entlastungsermittlung und ggf. Korrektur von zu viel ausbezahlten Entlastungen. Von diesem Prüfungsmechanismus sind unter anderem Kunden betroffen, die nach dem 31. Dezember 2023 verpflichtet sind, uns eine endgültige Selbsterklärung abzugeben. Sofern dem Kunden eine höhere Entlastungssumme ausgezahlt wurde, als eine Entlastungsberechtigung bestand, ist die Differenz zwischen ausgezahlter und endgültiger Entlastungssumme bis zum 30. Juni 2024 von uns zurückzufordern. Der Kunde hat diese Differenz unverzüglich zurückzuzahlen. In den Preisbremsengesetzen ist eine nachträgliche Auszahlung einer Entlastung, sofern die endgültige Entlastungssumme oberhalb der ausgezahlten Entlastungssumme liegt, nur unter engen Voraussetzungen im Anwendungsbereich des EWPBG vorgesehen. Das StromPBG beinhaltet eine solche Möglichkeit nicht.

 

Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet. Werde ich dafür auch entlastet?

Ja, in der Regel werden Sie dafür entlastet. Wie neu errichtete Entnahmestellen berücksichtigt werden, hängt von ihrer Bilanzierung ab:

Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil (SLP) bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose, die auf Erfahrungswerten vergleichbarer Letztverbraucher beruht. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent. Im Fall von SLP bedeutet „neue eingerichtete Entnahmestelle“ in der Sparte Strom nach dem 1. Januar 2023 und in der Sparte Erdgas nach dem 1.September 2022.

Ist die Entnahmestelle hingegen über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) bilanziert, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, nutzen zur Ermittlung des Entlastungskontingents die Energiemenge im Jahr 2021. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch kein Verbrauch für drei vollständige Kalendermonate vorliegt, wird keine Entlastung gewährt. Zur Verdeutlichung des Sachverhalts wird beispielsweise eine RLM-Lieferstelle zum 17.03.2023 erstmalig mit Strom beliefert. Für die erste Hochrechnung werden vollständige Monatsverbräuche der Kalendermonate April, Mai und Juni benötigt. Ab dann erfolgt eine monatliche Aktualisierung der Hochrechnung. Die erste Entlastung erhält der Beispielkunde im Monat Juli.

In Fällen, in denen die Bilanzierung verändert wird (bspw. ein Wechsel von SLP auf RLM), finden die Regelungen für neue Entnahmestellen Anwendung.

Warum erhalte ich eine Begrenzung meines Differenzbetrages und damit eine geringere Entlastung? Für welche Kunden gilt die Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV)?

Die Höhe des Differenzbetrages wird für Kunden oder Letztverbraucher begrenzt, bei denen es sich um Unternehmen handelt und die einen Entlastungsbetrag von mehr als 2 Millionen Euro durch die Strom-/Erdgas- und Wärme-Preisbremsen oder andere staatliche Beihilfen gemäß § 2 Nummer 4 EWPBG oder § 2 Nummer 5 StromPBG erhalten. Entsprechend sind von der Begrenzung nur Kunden betroffen, die uns eine Selbsterklärung abgeben und uns darin eine absolute Höchstgrenze von mehr als 2 Millionen Euro mitteilen oder uns anderweitig mitteilen, dass Sie Entlastungen von mehr als 2 Millionen Euro erhalten haben. Die Anwendung gilt vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023.

Der Bundestag hat am 21.09.2023 der Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV) zugestimmt. Damit werden ab 01.10.2023 die maximal gewährten Differenzbeträge weiter gedeckelt. Für Strom darf der Differenzbetrag die Höhe von 18 ct/kWh (bisher 24 ct/kWh) nicht übersteigen. Für Erdgas darf der Differenzbetrag die Höhe von 6 ct/kWh (bisher 8 ct/kWh) nicht übersteigen. Für Wärme bleibt der Differenzbetrag im Anwendungszeitraum konstant bei 8 ct/kWh.
 

Anwendung der DBAV 01.01.-30.04.2023 01.05.-30.09.2023 ab 01.10.2023
Strom keine Begrenzung 24,00 ct/kWh 18,00 ct/kWh
Erdgas keine Begrenzung    8,00 ct/kWh 6,00 ct/kWh
Wärme/Dampf keine Begrenzung    8,00 ct/kWh 8, 00 ct/kWh

..

Sie haben den Rechnungsbetrag auf "0" gesetzt! Warum ist der Entlastungsbetrag auf die Energiekosten begrenzt? In der Verbrauchsabrechnung wird ein höherer Entlastungsbetrag berechnet.

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben sind die Entlastungen auf die Höhe der Energiekosten im Entlastungszeitraum begrenzt. Dies empfiehlt auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (vgl. "Anträge nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)", Version 6.1, FAQ 4.4.1, S. 30).

Zweck dieser Vorschriften ist es, zu gewährleisten, dass Letztverbraucher nicht mehr entlastet werden, als sie für ihren Energieverbrauch tatsächlich zu bezahlen haben. Daher ist die Auszahlung von Guthaben gesetzlich nicht vorgesehen.

ENTEGA hat auf die Vorgaben zur Umsetzung der Preisbremse keinen Einfluss.

Welche Pflichten bestehen für Unternehmen, um die Entlastungen durch die Preisbremsen erhalten zu können?

Es bestehen verschiedene Mitteilungspflichten für Letztverbraucher, soweit diese Unternehmen sind.

Im Gegensatz zu Stromkunden müssen Erdgas-Kunden, die im Wege der registrierten Leistungsmessung beliefert werden und einen Jahresverbrauch von unter 1,5 Mio. kWh haben, der ENTEGA in Textform mitteilen, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.  

Darüber hinaus müssen Erdgas-Letztverbraucher nach § 3 Abs. 1 S. 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) die im Wege der registrierten Leistungsmessung beliefert werden wie etwa Vermieter, WEGs bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, usw. unabhängig vom Verbrauch der ENTEGA eine Anspruchsberechtigung in Textform mitteilen. Eine Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Letztverbraucher der ENTEGA bereits eine Erklärung nach § 2 Absatz 1 Satz 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes abgegeben hat. Für diese Erklärung stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne ein Musterformular zur Verfügung.   

Zum anderen hängen die Mitteilungspflichten für Strom- und Erdgas-Kunden von den Höchstgrenzen und den zu erwartenden Entlastungsbeträgen ab. Die Höchstgrenzen gelten ausschließlich für Unternehmen. Die Höchstgrenzen der Entlastungen ergeben sich spartenübergreifend (Strom, Erdgas und Wärme) aus sämtlichen Netzentnahmestellen eines Unternehmens sowie möglicher weiterer verbundener Unternehmen. Die Höchstgrenze muss dabei vom Unternehmen selbst ermittelt werden und im Rahmen einer ersten Selbsterklärung bis zum 31. März 2023 oder, sofern ihm die jeweiligen Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, unverzüglich an die ENTEGA mitgeteilt werden.
Ein Formular seitens der ENTEGA gibt es nicht. PWC und das BMWK stellen auf einer externen Homepage eine PDF-Vorlage für die Erstellung einer Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG/§ 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG oder die Nutzung eines Online-Formulars zur Verfügung, welche Sie gerne verwenden können. Die Selbsterklärung übermitteln Sie bitte an selbsterklaerung@entega.de. Sobald die Selbsterklärung vollständig bei ENTEGA vorliegt, werden die Höchstgrenzen im nächstfolgenden Kalendermonat berücksichtigt.

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und voraussichtlich Entlastungsbeträge von insgesamt mehr als 150.000 Euro an sämtlichen Netzentnahmestellen in einem Monat erhalten, müssen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG bzw. § 30 Abs. 1 Nr.1 StromPBG der ENTEGA in einer ersten Selbsterklärung folgendes mitteilen: 

  • Voraussichtliche absolute und relative Höchstgrenze nach § 18 EWPBG bzw. § 9 StromPBG, welche auf den Letztverbraucher oder Kunden einschließlich verbundener Unternehmen Anwendungen finden wird,
  • Welcher Anteil an der Höchstgrenze die vorläufig auf das bestehende Lieferverhältnis mit der ENTEGA angewendet werden soll (individuelle Höchstgrenze) und
  • Welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die jeweilig belieferte Entnahmestelle mit der ENTEGA pro Kalendermonat entfallen soll.

Bei der Mitteilung handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung, um Entlastungsbeträge von mehr als 150.000 Euro pro Kalendermonat je Lieferstelle zu erhalten. Die mitgeteilten Daten bilden die Grundlage für die monatliche Höchstgrenze je Netzentnahmestelle. Die entsprechende Prognose ist vom Unternehmen (Letztverbraucher) in eigener Verantwortung zu erstellen.

Grundsätzlich unterscheiden sich die Höchstgrenzen zwischen absoluten Höchstgrenzen und relativen Höchstgrenzen. Die absoluten Höchstgrenzen folgen aus § 18 Abs. 1 EWPBG bzw. § 9 Abs. 1 StromPBG und sind konzernbezogen. Die relativen Höchstgrenzen werden nach § 18 Abs. 2 EWPBG bzw. § 9 StromPBG in Relation zu Referenzwerten ermittelt, etwa die realen Mehrkosten für Energie eines Unternehmens in den Entlastungsmonaten der Strom-/Erdgas und Wärmepreisbremse im Vergleich zum Jahr 2021.     
Die jeweiligen absoluten Höchstgrenzen sind durch die relativen Höchstgrenzen begrenzt. D.h., dass für die jeweilige Letztverbrauchergruppe einschlägige absolute Höchstgrenze nicht dazu führt, dass diese Höchstgrenze durch den Kunden auch tatsächlich ausgeschöpft werden kann.

Was passiert, wenn Unternehmen keine Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG bzw. § 30 Abs. 1 Nr.1 StromBPG abgeben?

Solange der Letztverbraucher/Kunde keine Selbsterklärung abgegeben hat, beläuft sich die Höchstgrenze für jede Entnahmestelle auf maximal 150.000 Euro pro Monat.

Bitte beachten Sie, dass alle Entlastungsbeträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt werden. Wenn daher auf Grund fehlender Selbsterklärung zu hohe Entlastungsbeträge gewährt werden, sind die Beträge zu erstatten. Es liegt daher im eigenen Kundeninteresse, die Selbsterklärung möglichst zeitnah und vollständig der ENTEGA zur Verfügung zu stellen.

Gibt es weitere Mitteilungspflichten im Laufe des Entlastungszeitraumes?

Für Kunden, die Unternehmen sind, bestehen im Laufe der Zeit weitere Mitteilungspflichten, die sich wiederum in Bezug auf die Höchstgrenzen und den zu erwartenden Entlastungsbeträgen ergeben.

So sind Unternehmen unter anderem gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Abs. 5 StromBPG bzw. §22 Abs. 5 EWPBG mitteilungspflichtig, in dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet. Die Pflichten gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber gelten für Unternehmen, die an sämtlichen Entnahmestellen einen Entlastungsbetrag von 100.000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen. Unternehmen aus Landwirtschaft und Aquakultur müssen die Erklärung bereits ab einer Entlastung von 10.000 Euro abgeben.

Weiterhin sind Unternehmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromBPG unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2024 in Bezug auf die tatsächlich anzuwendenden Höchstgrenzen gegenüber dem Lieferanten mitteilungspflichtig (siehe auch Meldepflichten mit Ablauf des Kalenderjahres 2023.

Haben Unternehmen bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromBPG an den Lieferanten übermittelt, müssen die Entlastungsbeträge durch den Lieferanten von Letztverbrauchern, die Unternehmen sind, vollständig zurückgefordert werden. Darüber hinaus kann der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt sein (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 EWPBG bzw. § 43 Abs. 1 Nr. 6 StromPBG).

Wer ist die Prüfbehörde?

Mit Pressemitteilung des BMWK vom 31.08.2023 wurde der Zuschlag an zwei Auftragnehmer erteilt. Die beiden Auftragnehmer werden die Fallbearbeitungen zu gleichen Teilen untereinander aufteilen werden. Die Prüfbehörden sind, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („PwC“) sowie atene KOM GmbH („atene“).

Beide Auftragnehmer sollen nun unmittelbar ihre Arbeit aufnehmen, prioritär durch die Öffnung eines Antragsportals für den zusätzlichen Entlastungsbetrag im Rahmen der Härtefallregelungen. Unternehmen mit Entlastungssummen über 2 Mio. EUR und Schienenbahnen können ab Freischaltung des Antragsportals nunmehr die notwendige Feststellung der Höchstbeträge beantragen. Nähere Informationen zur Eröffnung/Freischaltung des Antragsportals wird das BMWK auf seiner Homepage veröffentlichen.

Die Prüfbehörde hat zahlreiche Aufgaben im Rahmen der Energiepreisbremsengesetze: Sie überwacht die Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen und die Einhaltung der Verpflichtung zum Erhalt von Arbeitsplätzen sowie das Boni- und Dividendenverbots für Letztverbraucher mit hohen Entlastungsbeträgen. Inwiefern Ihr Unternehmen Informationen an die Prüfbehörde weiterleiten muss, können sie den weiteren FAQ entnehmen.

Muss der Lieferant vor Gewährung der Entlastung die Höchstbeträge für Unternehmen prüfen?

Für die jeweilige Entnahmestelle sind pro Kalendermonat absolute Höchstgrenzen einzuhalten. Hierfür ist der Lieferant verantwortlich. Er kann und muss aber nur die Informationen berücksichtigen, die er vom Letztverbraucher im Rahmen der Selbsterklärung bekommen hat. Als ENTEGA betreiben wir keine eigene Nachforschung. Die absolute Höchstgrenze für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermonat beläuft sich auf 150.000 Euro, solange der Letztverbraucher nicht zuvor die von den Gesetzen geforderte Selbsterklärung gegenüber dem Lieferanten abgegeben hat.

Gilt die Preisbremse auch für das Produkt ENTEGA Spot?

Ja, die Preisbremsen (Strompreisbremse und Gaspreisbremse) gelten auch für Lieferverträge mit dem Produkt ENTEGA SPOT. Das Produkt ENTEGA SPOT unterliegt den gesetzlichen Vorgaben für zeitvariable Produkte.

Für zeitvariable Produkte gilt § 5 Abs. 1 Satz 4 ff. StromPBG. Im Produkt ENTEGA SPOT wird nach dessen Vorgaben die Entlastung bzw. die Kalkulation des Differenzbetrags (durchschnittlicher Arbeitspreis - Referenzpreis) folgendermaßen vorgenommen: Als Arbeitspreis wird ein Mittelwert der gültigen Preise der Einzelstunden am Day-Ahead-Markt der EPEX Spot eines Monat ermittelt. Diese Ermittlung erfolgt unabhängig vom Verbrauch des Kunden, d.h. eine Mengengewichtung spielt keine Rolle. Mit Inkrafttreten der Anpassungsnovellen nutzt die ENTEGA fortan für die Berechnung des Differenzbetrags den durchschnittliche Arbeitspreis des tatsächlichen Abrechnungsmonats. Dieser „Arbeitspreis Entlastung“ wird zur Ermittlung des Differenzbetrages herangezogen und ist nicht gleichzusetzen mit dem abrechnungsrelevanten Arbeitspreis. Diese Methodik gilt gleichermaßen für Strom und Erdgas. Vor Verabschiedung der Anpassungsnovellen wurde zur Berechnung des Differenzbetrages auf den durchschnittlichen gewichteten Arbeitspreis des Vormonats abgestellt.

Werden kommunale Einrichtungen ebenfalls entlastet?

Einrichtungen der Kommunen sind, wie alle anderen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas bzw. Kunden von Wärme oder Strom, von den Preisbremsen umfasst und profitieren daher gleichermaßen von den Entlastungen.

Was hat es zur Folge, wenn die Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG/§ 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG nicht vollständig eingereicht wird?

Grundsätzlich sind wir verpflichtet, die uns gemeldeten Angaben in der Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 EWPBG bzw. § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 StromPBG im nächstfolgenden Kalendermonat zu berücksichtigen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn Sie uns alle Angaben vollständig übermitteln. Damit dies bestmöglich gewährleistet ist, bitten wir Sie die  PDF-Vorlage für die Erstellung einer Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG/ § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG von PWC und dem BMWK zu verwenden.

Darüber hinaus weisen wir nochmals darauf hin, dass wir die Selbsterklärung nicht prüfen werden. Die beihilferechtliche Bewertung liegt in der alleinigen Verantwortlichkeit des jeweiligen Letztverbrauchers.

Wie ermittelt sich mein Entlastungskontingent im Monat März? Wie werde ich rückwirkend entlastet?

Im Bereich Strom und teilweise im Bereich Gas werden die Monate Januar und Februar rückwirkend im Rahmen einer sogenannten Entlastungserstreckung berücksichtigt. Soweit im Monat Januar und/oder Monat Februar ein Anspruch auf Entlastung begründet ist, erhalten Sie im März rückwirkend das jeweilige Entlastungskontigent. Ein Anspruch liegt dann vor, wenn in dem jeweiligen Monat der Arbeitspreis über dem Referenzpreis lag. Nach der Prüfung ist ein Entlastungsbetrag gutzuschreiben, der dem Entlastungsbetrag für den Monat März 2023 entspricht. Erforderlich ist also auch, dass im Monat März der Arbeitspreis den Referenzpreis übersteigt. Sollten also zum Beispiel der Arbeitspreis im Januar geringer sein als der Referenzpreis und in den Monaten Februar und März der Arbeitspreis über dem Referenzpreis liegen, erhalten Sie mit der März-Rechnung ein Entlastungskontingent aus den Monaten Februar und März. Der Entlastungsbetrag wird dann mit dem Differenzbetrag vom Monat März und dem Entlastungskontingent aus zwei Monaten berechnet.

Warum erhalte ich im März kein Entlastungskontingent für die letzten drei Monate?

Da für die Entlastungsbetragsermittlung der Monat März ausschlaggebend ist, bedeutet dies, dass Sie, selbst wenn Sie in den Monaten Januar und Februar prinzipiell anspruchsberechtigt sind und das Entlastungskontingent aus den Vormonaten gutgeschrieben bekommen, im Zweifel keine Entlastungen erhalten, wenn im Monat März der Arbeitspreis unter dem Referenzpreis liegt.

Details zur Gaspreisbremse

Greift die Gaspreisbremse bereits ab Januar 2023?

Grundsätzlich gilt der Entlastungszeitraum für alle Entlastungsberechtigten vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023, wobei der Entlastungszeitraum über eine Rechtsverordnung gegebenenfalls bis zum 30.04.2024 verlängert wird.
Für Erdgas-Großverbraucher mit RLM-Messung ( > 1,5 Mio. kWh) sowie zugelassene Krankenhäuser werden die Entlastungs-Gutschriften bereits ab dem 01.01.2023 umgesetzt.

Für SLP und RLM-Kunden < 1,5 Mio. kWh sowie Vermieter, WEG bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, unabhängig vom Jahresverbrauch, beginnen die Entlastungen ab dem 01.03.2023. Dabei werden die Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar 2023 zusätzlich zum Entlastungsbetrag vom März in der Rechnung für März berücksichtigt.

Es ist zu beachten, dass für den Fall, in dem die Summe der Entlastungsbeträge den anfallenden Rechnungsbetrag übersteigt, keine Gutschrift ausgestellt wird. Sollte die Entlastung höher sein, als der tatsächliche Rechnungsbetrag wird der verbleibende Entlastungsbetrag in den nächsten Rechnungen verrechnet.

Was ist die Basis zur Verbrauchsberechnung des Prozentanteils 70% bei Gas?

Das Entlastungskontingent in Höhe von 70% gilt nur für

  1. Letztverbraucher, welche einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh haben und im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, ausgenommen der Letztverbraucher nach § 3 Abs. 1. S. 3 EWPBG (< 1,5 Mio kWh, sowie von Vermietern, WEGs bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen)
    oder
  2. zugelassene Krankenhäuser. Für Krankenhäuser ist der Verbrauch irrelevant.

Die Basis für das Entlastungskontingent ist entweder der Verbrauch, den der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen hat oder bei zugelassenen Krankenhäusern, die über ein Standardlastprofil abgerechnet werden, der Jahresverbrauch, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat.

Wie werden RLM-Erdgaskunden unter 1,5 Mio. kWh entlastet?

Für anspruchsberechtigte SLP- und RLM-Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh greift der Referenzpreis von 12 Ct/kWh. Der Referenzpreis gilt für ein Entlastungskontingent von 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs.

Diese Entlastung gilt auch unabhängig vom Verbrauch für die in § 3 Abs. 1 S. 3 EWPBG benannten Letztverbraucher, wie etwa Vermieter, WEGs bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, usw.

Zählt die Grenze von 1,5 Mio. kWh für das gesamte Unternehmen oder auf Basis der Lieferstelle?

Das Entlastungskontingent und der Referenzpreis werden auf Basis der Lieferstelle ermittelt. Entsprechend ist nur die einzelne Lieferstelle relevant und nicht die Summe aller Lieferstellen, die zu einem Unternehmen gehören.

So kann z.B. ein Unternehmen mit fünf Lieferstellen mit unterschiedlichen Entlastungskontingenten und damit verschiedenen Referenzpreisen abgerechnet werden. Sind beispielsweise drei der fünf Lieferstellen unterhalb von 1,5 GWh, so werden diese mit einem Entlastungskontigent von 80% und einem Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto) abgerechnet.
Der Referenzpreis von 12 Cent/kWh beinhaltet die Netz- und Messentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer. Die zwei Lieferstellen über 1,5 GWh werden dann mit einem Entlastungskontigent von 70% und einem Referenzpreis von 7 ct/kWh (netto; vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) entlastet.

Welche Branchen sind von der Preisbremse ausgeschlossen?

Grundsätzlich wird jedes Unternehmen unabhängig der Branche entlastet. Es gelten allerdings für die Entlastungen von Unternehmen Höchstgrenzen, welche dann wiederum Bezug auf die Branchen haben.

Ausgenommen von der Preisbremse sind Letztverbraucher, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen (mit Ausnahme der Betreiber von KWK-Anlagen). Der kommerzielle Betrieb liegt vor, wenn der Strom oder die Wärme an Dritte veräußert werden.

In welchem Abrechnungsmonat wird für RLM-Kunden die Preisbremse rückwirkend zum 1.1.2023 umgesetzt?

Für RLM-Kunden > 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser gelten die im Zusammenhang mit der Gaspreisbremse entstehenden Entlastungen ab dem 01.01.2023. Die Entlastungs-Gutschriften müssen daher erstmalig in der Januar-Rechnung aufgeführt werden. Eine rückwirkende Umsetzung ist für diese Kundengruppe also nicht vorgesehen.

Details zur Strompreisbremse

Greift die Preisbremse bereits ab Januar 2023?

Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt für alle Kundengruppen unabhängig vom Verbrauch mit der Rechnung für März 2023. Dabei werden die Entlastungsbeträge rückwirkend für die Monate Januar und Februar gewährt. In den Rechnungen für die Monate Januar und Februar wird daher die abgenommene Energiemenge zum vertraglich vereinbarten Preis berechnet.

Bitte beachten Sie, dass im Fall, dass die Summe der Entlastungsbeträge den anfallenden Rechnungsbetrag übersteigt, es keine Gutschrift gibt. Sollte die Entlastung höher sein, als ihr tatsächlicher Rechnungsbetrag wird der verbleibende Entlastungsbetrag in den nächsten Rechnungen verrechnet.

Was ist die Basis zur Verbrauchsberechnung des Prozentanteils 70% bei Strom?

Das Entlastungskontingent in Höhe von 70% gilt nur für Letztverbraucher, welche nach ihrer Verbrauchsprognose mehr als 30.000 kWh pro Lieferstelle verbrauchen.

SLP: So bezieht sich das Entlastungskontingent für Kunden die über Standardisierte Lastprofile (SLP) bilanziert werden auf die aktuelle der ENTEGA vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreiber.

RLM: Für Kunden, die nicht über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, also Kunden der registrierenden Leistungsmessung (RLM), bezieht sich das Entlastungskontingent entweder

  1. Auf die Strommenge, die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen oder festgestellt hat, oder
  2. Auf eine Stromverbrauchsschätzung, falls die Verbrauchsdaten aus dem Kalenderjahr 2021 nicht vollständig vorliegen.

Welche Strom-Referenzwerte werden bei Neuanschlüssen und Neueinzügen herangezogen?

Bei RLM-Kunden kann auf die geschätzte Strommenge abgestellt werden, falls Messdaten nicht für den vollen Zeitraum des Kalenderjahres 2021, aber mindestens für drei volle Kalendermonate nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar sind. Die Schätzung erfolgt nach den Maßgaben des § 5 Abs. 2 S. 3 StromPBG. Danach ist der anzusetzende Jahresverbrauch, der jeden Monat erneut auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnende, vom Messstellenbetreiber laufend gemessene Verbrauch. Dabei muss die Hochrechnung mit dem Monat begonnen werden, für den erstmals nach dem 31. Dezember 2020 vollständige Messdaten verfügbar sind. Es sind maximal zwölf zusammenhängende Kalendermonate zu verwenden.

Sonderregelungen gelten für Netzentnahmestellen, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden sind oder über die eine bereits in Betrieb genommene elektrisch angetriebene Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. In diesem Fall reicht es für die Schätzung aus, wenn ein voller Kalendermonat nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar ist.

Wie werden Stromkunden unter einem Verbrauch von 30.000 kWh entlastet?

Für Netzentnahmestellen, an denen bis zu 30.000 kWh entnommen werden, beträgt der Referenzenergiepreis 40 ct/kWh einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer. Das Entlastungskontingent beträgt 80% der vorliegenden Jahresverbrauchsprognose.

Zählt die Grenze von 30.000 kWh für das gesamte Unternehmen oder auf Basis der Lieferstelle?

Das Entlastungskontingent wird auf Basis der Lieferstelle ermittelt. Entsprechend ist nur die einzelne Lieferstelle relevant und nicht die Summe aller Lieferstellen, die einem Unternehmen zugehörig sind.

So kann z.B. ein Unternehmen mit fünf Lieferstellen mit unterschiedlichen Entlastungskontingenten und damit verschiedenen Referenzpreisen abgerechnet werden. Sind beispielsweisen drei der fünf Lieferstellen unterhalb von 30.000 kWh, so werden diese mit einem Entlastungskontigent von 80% und einem Referenzpreis von 40 ct/kWh (brutto) abrechnet. Der Referenzpreis von 40 ct/kWh beinhaltet die Netz- und Messentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer. Die zwei Lieferstellen über 30.000 kWh werden dann mit einem Entlastungskontigent von 70% und einem Referenzpreis von 13 ct/kWh (netto; vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) entlastet.

Welche Branchen sind von der Strompreisbremse ausgeschlossen?

Grundsätzlich wird jedes Unternehmen unabhängig der Branche entlastet.
Letztverbraucher, die Unternehmen sind, dürfen die Entlastung nicht in Anspruch nehmen für Netzentnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, wenn der Entlastungsbetrag des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen Euro liegt.

Weiterhin gelten für die Entlastungen von Unternehmen Höchstgrenzen, welche dann wiederum Bezug auf die Branchen haben. Die Entlastungen zur Strompreisbremse an verschieden Bedingungen geknüpft, die von den anspruchsberechtigten Unternehmen beachtet werden müssen wie z.B. die Arbeitsplatzerhaltungspflicht.

In welchem Abrechnungsmonat wird für RLM die Preisbremse rückwirkend zum 1.1.2023 umgesetzt?

Die Entlastungen für RLM-Kunden unabhängig vom Jahresverbrauch werden für die Sparte Strom ab dem 01.03.2023 gewährt mit der Entlastungserstreckung für die Monate Januar und Februar. Dafür müssen die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar rückwirkend in der Rechnung des Monats März berücksichtigt werden.

Welchen Strompreis muss ich unter Berücksichtigung der Strompreisbremse in Zukunft zahlen?

Für Netzentnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 kWh greift der Referenzpreis von 40 Cent/kWh. Für Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch gilt dagegen der Referenzpreis von 13 Cent/kWh, allerdings ohne Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile, § 5 Absatz 2 Nr. 2 StromPBG. 

Wie ist mit SLP-Entnahmestellen umzugehen, deren Verträge individuelle Preisvereinbarungen beinhalten. Gelten hier auch die 40 ct/kWh bis 80 % des Verbrauches?

Für die Frage, welcher Referenzpreis anzuwenden ist, kommt es allein auf die Entnahmestelle des jeweiligen Gewerbe-Kunden an. Jede Entnahmestelle wird nach dem Verbrauch eingeordnet. Für Netzentnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 kWh greift der Referenzpreis von 40 ct/kWh. Für SLP-Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch gilt dagegen der Referenzpreis von 13 ct/kWh, allerdings ohne Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile, § 5 Absatz 2 Nr. 2 StromPBG.