ENTEGA-Kündigungsfrist

ENTEGA-Kündigungsfrist: So kündigen Sie rechtzeitig und sicher.

Sie möchten kündigen oder ziehen um? Hier finden Sie die benötigten Infos und Kündigungsfristen.

Ökostrom

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Ökogas

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ENTEGA Service-Hotline
Mo.–Fr. 8–20 Uhr

06151 49 38 630

ENTEGA-Kündigungsfristen.

Beim Umzug.

Grundsätzlich betragen die Fristen, wenn Sie ENTEGA kündigen wollen, zwei Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit. Außerordentlich kündigen können Sie, wenn Ihr Vertrag unbefristet ist oder unser Tarifpreis am neuen Wohnort höher ist. Unseren günstigsten Tarifpreis für Ihren neuen Wohnort finden Sie mit unserem Tarifrechner heraus. Ansonsten können Sie Ökostrom und Ökogas von ENTEGA beim Umzug deutschlandweit einfach mitnehmen – online über unseren Umzugsservice.

Zum Umzugsservice

Wegen eines besseren Tarifs.

Wenn Sie ENTEGA-Strom kündigen oder ENTEGA-Gas kündigen wollen, sind die Kündigungsfristen für alle Tarife grundsätzlich gleich: zwei Wochen zum Ende des Vertrages. Wenn Sie einen günstigeren Tarif als den aktuellen suchen, sollten Sie einen kurzen Preisvergleich machen, bevor Sie kündigen: Unser Treue-Tarif für Bestandskunden bietet günstige Konditionen und sichert Sie 24 Monate lang gegen Preiserhöhungen ab.

Treue-Tarif berechnen

Bei Unzufriedenheit.

Wenn Sie mit unserem Service unzufrieden sind, können Sie bis zu zwei Wochen vor Ende Ihres Vertrages bei uns kündigen. Wir helfen Ihnen gerne umgehend weiter, wenn etwas schiefgelaufen ist. Denn grundsätzlich wurde unser Service sowohl im Stromanbieter-Vergleich von CHECK24 als auch im Hotline-Check des Technikmagazins CHIP mit der Bestnote „Sehr gut“ benotet.

Rufen Sie uns an: 06151 493 8630.

ENTEGA-Kündigungsfristen – häufige Fragen.

Hier beantworten wir häufige Fragen zu den ENTEGA-Kündigungsfristen. Sollten Sie Ihre Frage nicht finden, rufen Sie uns an: 06151 493 8630.

Kündigungsfristen.

Welche Kündigungsfristen gibt es überhaupt?

1. 14 Tage Widerrufsrecht
Wenn Sie Ihren Vertrag gerade erst abgeschlossen haben, können Sie ihn noch 14 Tage lang widerrufen.

2. Ordentliche Kündigung
Grundsätzlich gelten für Ihren ENTEGA-Vertrag die Kündigungsfristen wie für alle Strom- und Gasverträge: Sie können zwei Wochen zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bzw. der Laufzeit Ihres Vertrages kündigen. Läuft die Frist bald ab, sollten Sie selbst kündigen anstatt sich auf Ihren neuen Anbieter zu verlassen. Nur so können Sie sicher sein, dass Sie Ihre Kündigungsfrist einhalten.

Ich ziehe um. Gelten da bei ENTEGA andere Kündigungsfristen?

ENTEGA liefert Ökostrom und Ökogas deutschlandweit. Wenn Sie also innerhalb Deutschlands umziehen, bleiben wir Ihr Versorger und Sie können Ihre Verträge bequem über unseren Umzugsservice online mitnehmen. Außerordentlich, also vor Ende der Vertragslaufzeit, kündigen kann man nur Verträge, die unbefristet sind oder falls sich Ihr Tarifpreis am neuen Wohnort erhöht. Unseren Treue-Tarifpreis für Ihren neuen Wohnort finden Sie über den Tarifrechner schnell heraus.

Form der Kündigung.

Soll ich per Post, per Fax oder per Mail kündigen?

Eine spezielle Vorlage gibt es bei uns nicht. Wie Sie kündigen, überlässt Ihnen ENTEGA, nur Kündigungsfristen und Schriftform müssen Sie einhalten. Per Post, per Fax, per E-Mail – das alles ist möglich.

Anbieterwechsel.

Gibt es etwas, worauf man beim neuen Anbieter achten sollte?

Ist Ihnen wichtig, dass Sie auch nach einem Wechsel des Stromanbieters mit 100 % klimafreundlicher Energie beliefert werden, sollten Sie auf Zertifikate wie das ok-power-Siegel oder TÜV-Auszeichnungen achten. So können Sie sicher sein, dass Sie klimafreundlichen Strom beziehen bzw. dass Ihr Gas klimafreundlich ist. In jedem Fall sollten Sie einen schnellen Strompreisvergleich machen.

Preisgarantie (Ökostrom)
Für den Tarif ENTEGA Ökostrom fix 24 mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten erhalten Sie eine ENTEGA Preisgarantie von 24 Monaten ab Lieferbeginn. Ausgenommen von der ENTEGA Preisgarantie sind Änderungen der folgenden Preisbestandteile: Umsatzsteuer, Stromsteuer, EEG-Umlage, KWKG-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Umlage sowie das Inkrafttreten neuer Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstiger staatlich veranlasster, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffender Mehrbelastungen oder Entlastungen.