ENTEGA-Vertrag kündigen

ENTEGA-Vertrag kündigen.

Sie ziehen um oder wollen Ihren ENTEGA-Vertrag kündigen? Hier finden Sie alle Infos und attraktive Angebote.

Ökostrom

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ENTEGA Service-Hotline
Mo.–Fr. 8–20 Uhr

06151 49 38 630

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Ich ziehe um.

Um nach einem Umzug einen günstigeren Tarif zu bekommen, müssen Sie Ihren ENTEGA-Vertrag nicht kündigen. Sie können Ihren Vertrag mit dem Umzugsservice von ENTEGA deutschlandweit einfach mitnehmen. Mit dem Tarifrechner können Sie zudem den günstigsten ENTEGA-Tarif für Ihren neuen Wohnort berechnen und vergleichen.

Zum Umzugsservice

Ich suche einen besseren Tarif.

Oft ist es nicht notwendig, den Gas- oder Stromanbieter zu wechseln, um einen besseren Tarif zu bekommen, denn wir entwickeln unser Angebot laufend weiter. So bieten wir beispielsweise Tarife, die besonders günstig und auf bestimmte Haushaltsgrößen zugeschnitten sind. Oder unseren Treue-Tarif ENTEGA Ökostrom fix 24, der eine besonders lange Preisgarantie bietet. Wenn Sie Ihren ENTEGA-Vertrag kündigen möchten, lohnt sich ein kurzer Vergleich. Er ist mit unserem Tarifrechner schnell erledigt.

Treue-Tarif berechnen

Ich bin nicht zufrieden.

Der Kundenservice von ENTEGA wurde von unabhängigen Instituten "gut" bewertet. Vom Technikmagazin CHIP wurde die Kundenhotline mit 100 Punkten sogar zum Testsieger gewählt. Wenn Sie mit dem Service von ENTEGA dennoch nicht zufrieden sind und Ihren ENTEGA-Vertrag kündigen möchten, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Rufen Sie uns an: 06151 493 8630.

ENTEGA-Vertrag kündigen – häufige Fragen.

Hier beantworten wir häufige Fragen rund um das Thema „ENTEGA Vertrag kündigen“. Sollten Sie Ihre Frage nicht finden, rufen Sie uns gerne an: 06151 493 8630.

Kündigungsfristen.

Welche Fristen muss ich einhalten?

Haben Sie Ihren Vertrag gerade erst abgeschlossen, können Sie 14 Tage lang Ihr Recht zum Widerruf geltend machen. Wollen Sie Ihren bereits bestehenden ENTEGA-Vertrag kündigen oder ENTEGA Gas kündigen, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Kündigen können Sie jeweils zwei Wochen vor dem Ende der Vertragslaufzeit. Das Ende der Vertragslaufzeit finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen. Wenn Sie innerhalb der letzten vier Wochen vor Ende der Vertragslaufzeit kündigen, empfiehlt es sich aus Zeitgründen, die Kündigung selbst zu senden. Ansonsten übernimmt das in der Regel der neue Anbieter für Sie.

Form der Kündigung.

Muss ich schriftlich kündigen?

Um Ihren ENTEGA-Vertrag zu kündigen, brauchen Sie keine Vorlage. Sie können das schriftlich mit einem formlosen Kündigungsschreiben per Post oder einfach per E-Mail erledigen. Bei einer Kündigung per Mail sollten Sie die gesendete E-Mail im Postausgang speichern. In jedem Fall sollten Sie um eine Bestätigung der Kündigung bitten. So haben Sie die Gewissheit, dass alles nach Plan läuft.

Welche Angaben sind wichtig?

Ob per Post oder E-Mail: Vergessen Sie nicht, Ihre vollständige Adresse mit Postleitzahl, die Adresse des Anbieters, die eigentliche Formulierung der Kündigung (z. B. mit der Betreffzeile „Kündigung meines Stromvertrages“), Kunden- und Vertragsnummer. Schriftliche Kündigungen müssen mit Ort und Datum unterschrieben werden, dies ist bei einer Mail nicht notwendig. Angaben wie den Zählerstand in kWh können Sie später nachreichen, wenn es zum eigentlichen Anbieterwechsel kommt.

Anbieterwechsel.

Worauf muss man beim Wechsel achten?

Wenn Sie Ihren ENTEGA-Vertrag kündigen möchten, Ihnen klimafreundliche Energie aber weiter wichtig ist, sollten Sie beim neuen Anbieter für Strom oder Gas darauf achten, dass er echten Ökostrom und klimafreundliches Gas anbietet. Denn nur 100 % Ökoenergie, z. B. aus Windkraft, schont das Klima und bringt die Energiewende voran.

Preisgarantie (Ökostrom)
Für den Tarif ENTEGA Ökostrom fix 24 mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten erhalten Sie eine ENTEGA Preisgarantie von 24 Monaten ab Lieferbeginn. Ausgenommen von der ENTEGA Preisgarantie sind Änderungen der folgenden Preisbestandteile: Umsatzsteuer, Stromsteuer, EEG-Umlage, KWKG-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Umlage sowie das Inkrafttreten neuer Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstiger staatlich veranlasster, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffender Mehrbelastungen oder Entlastungen.