Energiefinanzierungsgesetz.
Verringerung der KWKG- und Offshore-Umlage bei Wärmepumpen.
Wärmepumpen, die Strom über einen eigenen Zähler getrennt vom Haushaltsstrom beziehen, können gemäß § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) von KWKG- und Offshore-Umlage befreit werden. Damit sich die vorgenannten Umlagen auf 0 Cent/kWh verringern (sogenannte Privilegierung), sieht der Gesetzgeber folgende Voraussetzungen vor:
- der Strom wird in einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe verbraucht,
- die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt (Zähler) mit dem Netz verbunden,
- der Kunde ist kein Unternehmen in Schwierigkeiten i.S. d. § 2 Nr. 20 EnFG und
- gegen den Kunden bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.
Beachten Sie bitte: Die Verringerung der Umlagen steht gemäß § 68 EnFG unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen EU-Genehmigung. Diese zwingend erforderliche beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission ist noch nicht erfolgt. Die Privilegierungen für Wärmepumpen dürfen daher gegenwärtig noch nicht angewandt werden. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine beihilferechtliche Genehmigung erteilt wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Die Befreiung von Offshore- und KWKG-Umlage erfolgt nur, wenn die beihilferechtliche Genehmigung vorliegt und Ihr zuständiger Netzbetreiber Ihrem Antrag zustimmt.
Wie geht es weiter?
Damit ENTEGA bei dem Netzbetreiber einen Antrag auf die Umlagenreduzierung (KWKG-/Offshore-Umlage) stellen kann, teilen Sie uns die benötigten Daten bitte im nachfolgenden Formular mit. Vielen Dank.