Das „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG).

Das „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG).
Das „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG).

Seit 1. April 2002 gilt das „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWKG).

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bezeichnet die gleichzeitige Gewinnung von Strom und Wärme in einer Anlage. Die Wärme wird entweder zu Heizzwecken (Fernwärme) oder in Produktionsprozessen (Prozesswärme) genutzt.

Das Gesetz verpflichtet alle deutschen Netzbetreiber, den in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (z.B. Blockheizkraftwerk) erzeugten Strom abzunehmen.

Hierfür haben Sie an den Stromeinspeiser einen gesetzlich festgelegten Zuschlag zu dem vereinbarten Abnahmepreis zu zahlen, welcher letztlich auf alle Netzbetreiber in gleichem Maße umgelegt wird. Im Rahmen eines sog. Belastungsausgleichs sind die Netzbetreiber berechtigt, die ihnen hieraus entstandenen finanziellen Mehraufwendungen bei der Berechnung der Netzentgelte, welche wiederum der durchleitende Stromlieferant an den Netzbetreiber zu leisten hat, in Ansatz zu bringen.

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Wer wir sind.
Wir sind Vorreiter einer CO2-freien Energieversorgung.

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Privatkunden: bis 10.000 kWh/Jahr Strom / 150.000 kWh/Jahr Erdgas
Gewerbekunden: ab 10.001 kWh/Jahr Strom / 150.001 kWh/Jahr Erdgas
Industriekunden: ab 100.000 kWh/Jahr Strom / 1.500.000 kWh/Jahr Gas, bzw. leistungsgemessene Kunden