Kosten und Rechnungen:
Rechnungserklärung
Damit Sie jederzeit eine genaue Übersicht über Ihre Kosten haben, sind auf Ihrer ENTEGA Rechnung alle notwendigen Informationen untergebracht. An dieser Beispielrechnung sehen Sie, welche Informationen Sie wo auf Ihrer Rechnung finden:
Rechnungserklärung
Im folgenden Abschnitt Ihrer Rechnung finden Sie die detaillierte Aufschlüsselung Ihrer Verbrauchskosten:
Um Ihnen größtmögliche Transparenz zu bieten und die Interpretation Ihrer Kosten zu ermöglichen, finden Sie im folgenden Abschnitt Ihrer Rechnung ergänzende Informationen:
Damit Ihre ENTEGA Rechnung für Sie keine Fragen offenlässt, enthält sie eine weitere Seite mit Erklärungen zu energiewirtschaftlichen Begriffen:
Preisanpassungen
Ein Energieliefervertrag zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und einem Letztverbraucher besteht oftmals über viele Jahre. In diesem Zeitraum ändern sich in der Regel wirtschaftliche Faktoren, die einen Einfluss auf den ursprünglich vereinbarten Preis haben (zum Beispiel die Änderung von Steuern und Abgaben für Energie oder die Änderung von Bezugskosten für die Energie). Dies macht es erforderlich, dass die Preise während der Laufzeit des Vertrages an die veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden, um ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu wahren.
Hierbei kann es zu Preissenkungen, aber auch zu Preiserhöhungen kommen. Änderungen der für Ihren ENTEGA-Tarif gültigen Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe versendet ENTEGA eine briefliche Mitteilung zu der beabsichtigten Preisänderung an die betroffenen Kunden und veröffentlicht die Änderung auf ihrer Internetseite.
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
Über die EEG-Umlage wird der Zubau von Anlagen zur Gewinnung von Strom aus regenerativen Quellen finanziell gefördert. Je größer der Anteil des geförderten Stroms ist, desto mehr Mittel müssen über die Umlage für diese Förderung eingenommen werden. Und genau das ist jetzt der Fall. Der Anteil des Stroms aus regenerativen Quellen nimmt stetig zu. Das ist eine positive Entwicklung. Dies ist aber auch ein Grund dafür, dass die EEG-Umlage für das Jahr 2010 höher ist, als die bisherigen sog. EEG-Mehrkosten für das Jahr 2009.
Mit dem „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“ – kurz EEG – hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen gesetzt, um den Umbau der Energieversorgung und den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben. Ein Element des EEG ist, durch Festlegung einer Mindesteinspeisevergütung finanzielle Anreize zu schaffen, dass Strom aus regenerativen Quellen gewonnen und in das Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Um diese finanziellen Anreize zu bezahlen, nimmt der Gesetzgeber jedoch keine Mittel aus dem Staatshaushalt. Vielmehr müssen die Netzbetreiber grundsätzlich den aus regenerativen Quellen erzeugten Strom dem entsprechenden Anlagenbetreiber vergüten und den Strom abnehmen. Die Netzbetreiber wiederum geben diesen Strom an die Übertragungsnetzbetreiber weiter und erhalten von diesen eine entsprechende Vergütung. Die Übertragungsnetzbetreiber schließlich vermarkten den Strom und können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Form der sog. EEG-Umlage anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der „Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus“ (AusglMechV) verlangen. Am 15.10.2009 haben die vier Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland die EEG-Umlage für das Jahr 2010 bekannt gegeben. Die zu entrichtende EEG-Umlage für das Jahr 2010 ist annähernd doppelt so hoch wie die bisherigen anfallenden sog. EEG-Mehrkosten für das Jahr 2009.
Abschlagszahlungen
Die zu erwartenden Kosten bis zur nächsten Verbrauchsabrechnung werden auf monatliche Abschlagszahlungen umgelegt.
Die Höhe des Abschlags hängt von vier Faktoren ab:
dem durchschnittlich zu erwartenden Jahresverbrauch
- der Länge des Abrechnungszeitraumes
- den aktuell gültigen Preisen im gewählten ENTEGA Tarif
- den jahreszeitlichen Schwankungen, denn im Winter wird in der Regel mehr Energie als im Sommer benötigt
Für die Berechnung der Abschlagshöhe wird der bis zum nächsten planmäßigen Abrechnungszeitraum erwartete Verbrauch mit dem aktuellen Nettoarbeitspreis multipliziert und dann unter Summierung weiterer Preisbestandteile (z. B. Grundpreis) zum Jahrespreis (netto) addiert. Auf diese Summe wird die Umsatzsteuer mit aktuell 19 % für Strom und Gas bzw. 7 % für Wasser aufgeschlagen. Geteilt durch die Monate bis zur nächsten Abrechnung (in der Regel 11) ergibt sich so der gleich bleibende monatliche Abschlag.
Im 12. Monat erhalten Sie dann die Jahresverbrauchsabrechnung, für die der tatsächliche Rechnungsbetrag auf Basis des abgelesenen Verbrauchs ermittelt wird. Von diesem werden die bereits gezahlten Abschlagsbeträge abgezogen. Der Differenzbetrag wird entweder Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder wenn mehr verbraucht wurde - Ihrem Konto belastet.
Für Neukunden werden die Abschläge anhand der Kundenangaben zum durchschnittlichen Jahresverbrauch oder auf Basis des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden festgelegt.
Rabatte und Zuschüsse
ENTEGA bietet Ihnen in bestimmten Tarifen und unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Ihre Energierechnung durch Rabatte zu reduzieren:
Jährliche Service-Rabatte für Kunden mit einem Clever Gas-, „Mein-Erdgas-Tarif“-, ENTEGA NATURbalance Erdgas-Vertrag oder Ökostrom-Vertrag:
Netto Euro | Brutto Euro | |
Einzugsermächtigung1 | 15,13 | 18,00 |
Kombi | 30,25 | 36,00 |
Online2 | 12,61 | 15,00 |
Wartung | 12,61 | 15,00 |
1 Gilt nicht für ENTEGA NATURpur Strom fix, ENTEGA NATURpur Strom aktiv, ENTEGA NATURpur Strom konstant, ENTEGA NATURpur Strom online und NATURbalance Erdgas.
2 Gilt nicht für ENTEGA NATURpur Strom online.
Bei gleichzeitiger Nutzung mehrerer ENTEGA Strom- und/oder ENTEGA Erdgastarife, welche die oben genannten Rabatte vorsehen, für eine identische Entnahmestelle erhält der Kunde für diese Entnahmestelle den Rabatt „Einzugsermächtigung“, „Kombi“, „Online“ und „Wartung“ jährlich nur einmal. Die Verrechnung des Rabatts erfolgt zeit- und vertragsanteilig mit der nächsten Abrechnung.
Stand der Information: August 2009
ENTEGA gewährt jedem ENTEGA Ökostromkunden beim Kauf eines der folgenden Geräte in den genannten Effizienzklassen nach EU-Energielabel ab 01.01.2011 einen Zuschuss von 50 Euro. Das heißt: die Förderung beschränkt sich auf ein Gerät je Haushalt und Jahr.
- Trockner: Effizienzklasse A (Kaufdatum ab 01.01.2011);
- Kühl- und Gefriergeräte: Effizienzklasse A++ (Kaufdatum ab 01.01.2011).
ENTEGA behält sich vor, bei Bedarf die Originaldokumente einzusehen.
Preiswidersprüche Erdgas
ENTEGA legt im Falle von nach Vertragsschluss erfolgenden einseitigen Preisänderungen den Erdgaspreis in ihren Tarifen nach den Maßgaben des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fest. Diese Vorschrift besagt, dass in dem Fall, dass die Leistung (hier der Erdgaspreis) durch einen der Vertragsschließenden (hier ENTEGA) bestimmt wird, im Zweifel anzunehmen ist, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Darauf können Sie sich bei ENTEGA verlassen. Die Frage, ob eine Preisbestimmung im Sinne der § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgt ist, ist gerichtlich überprüfbar.
Wir bitten Sie, keine Kürzungen Ihrer Abschlagszahlungen oder der Jahresrechnung auf Grundlage von § 315 BGB zu tätigen, da wir ansonsten die fehlenden Beträge anmahnen und notfalls gerichtlich beitreiben, wodurch Ihnen im Falle des Unterliegens zusätzliche Kosten (Mahnkosten, Gerichtskosten etc.) entstehen können.
Privatkunden: bis 10.000 kWh/Jahr Strom / 150.000 kWh/Jahr Erdgas
Gewerbekunden: ab 10.001 kWh/Jahr Strom / 150.001 kWh/Jahr Erdgas
Industriekunden: ab 100.000 kWh/Jahr Strom / 1.500.000 kWh/Jahr Gas, bzw. leistungsgemessene Kunden
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